Gesellschaft für Christlich-Jüdische Zusammenarbeit Darmstadt e.V.

Satzung

Gesellschaft für Christlich-Jüdische
Zusammenarbeit Darmstadt e.V.

Satzung

in der Fassung vom 3. Juni 2013

Präambel

Die Gesellschaft für Christlich-Jüdische Zusammenarbeit Darmstadt setzt sich ein für das geschwisterliche Zusammenleben aller Menschen ohne Unterschied der Nation, des Glaubens oder der Herkunft.


Gemäß dieser Zielsetzung gilt die Arbeit der Gesellschaft – bei gegenseitiger Achtung der Unterschiede – der Förderung des Verhältnisses von Christen und Juden, das sich für viele Mitglieder durch den gemeinsamen Glauben an den Gott Israels auszeichnet, wobei die Gesellschaft offen für Menschen anderer Weltanschauungen ist. Sie tritt besonders ein für ein besseres Verständnis und für die Aussöhnung von Juden und Christen. Das Existenzrecht des Staates Israel unverbrüchlich bejahend, sucht sie den Ausbau freundschaftlicher Beziehungen zu den Menschen im Heiligen Land. Antisemitismus, ideologischer Fanatismus, religiöse Intoleranz, Rassendiskriminierung, soziale Unterdrückung, politische Unduldsamkeit und nationale Überheblichkeit gefährden die moralische und physische Existenz der einzelnen wie ganzer Gruppen und Völker.
Gefahren dieser Art muss deshalb privat und in der Öffentlichkeit widerstanden werden.


Die Gesellschaft für Christlich-Jüdische Zusammenarbeit Darmstadt bemüht sich, diese Zusammenhänge aufzuzeigen und die dazu notwendigen Informationen zu vermitteln. Sie versteht
dies und ihre sonstigen Aufgaben als ein Gebot der Humanität. Im Einsatz gegen Benachteiligung und Unterdrückung jeglicher Art weiß sie sich den religiösen, sozialen und politischen Kräften verbunden, die gleiche Ziele haben. Sie teilt damit die Ziele und ethischen Werte mit den anderen Gesellschaften für Christlich-Jüdische Zusammenarbeit in der Bundesrepublik Deutschland, die sich im Deutschen Koordinierungsrat zusammengeschlossen haben.


Nach der Befreiung vom nationalsozialistischen Unrechtsstaat in weiten Teilen der Bundesrepublik Deutschland entstanden, wissen die Gesellschaften für Christlich-Jüdische Zusammenarbeit um die von Deutschen und in deutschem Namen in Deutschland und Europa betriebene Vernichtung jüdischen Lebens. Sie stellen sich angesichts dieser Schuld der bleibenden Verantwortung für die Gestaltung einer besseren Gegenwart und Zukunft. 1954 gegründet, widmet sich die Gesellschaft für Christlich-Jüdische Zusammenarbeit Darmstadt deshalb seit ihren Anfängen auch der lokalen und gesamtgesellschaftlichen Erinnerungsarbeit.

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr


Der Verein führt den Namen „Gesellschaft für Christlich-Jüdische Zusammenarbeit Darmstadt“.
Er hat seinen Sitz in Darmstadt. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Darmstadt eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§2
Zweck


(1) Zweck der Gesellschaft ist es, im Sinne der Präambel Vorurteile und Missverständnisse zwischen Menschen verschiedener Herkunft abzubauen und zu überwinden. Dies soll insbesondere durch Kultur- und Informationsveranstaltungen erreicht werden, mit denen
sich die Gesellschaft an ihre Mitglieder und an die Öffentlichkeit in der Darmstädter Region wendet. Das besondere Interesse der Gesellschaft gilt der Pflege guter Beziehungen zur Darmstädter Jüdischen Gemeinde und zur jüdischen Gemeinschaft.


(2) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne der §§ 51 ff Abgabeordnung.
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Alle Ämter sind ehrenamtlich. Soweit Mitglieder ehrenamtlich für die Gesellschaft tätig sind, haben sie nur Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen notwendigen Auslagen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 3
Mitgliedschaft


(1) Mitglieder des Vereins könne natürliche und juristische Personen sowie sonstige Vereinigungen sein, die sich zu den Zielen der Gesellschaft im Sinne der Präambel bekennen und ihre Aufnahme in die Gesellschaft schriftlich oder in elektronischer Form beantragen.
(2) Über den Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder durch Ausschluss, bei Personenvereinigungen durch deren Erlöschen, Austritt oder durch Ausschluss.
(4) Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit zum Ende eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen.
(5) Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstands durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung solche Mitglieder der Gesellschaft oder ihres Kuratoriums ernannt werden, die sich um die Gesellschaft oder ihre Bestrebungen besondere
Verdienste erworben haben.

§ 4
Ausschluss


(1) Mitglieder, die den Zielsetzungen des Vereins zuwiderhandeln, können durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
(2) Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Vorstandsmitglieder und ist schriftlich dem Mitglied mitzuteilen. Desweiteren hat der Vorstand das Mitglied darüber zu informieren, dass gegen den Ausschluss Widerspruch an die Mitgliederversammlung innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Schreibens des Vorstandes zulässig ist. Im Falle des Widerspruchs ruhen die Mitgliedschaftsrechte bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung. Ein den Ausschluss bestätigender Beschluss der Mitgliederversammlung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden der Mitgliederversammlung.


§ 5
Mitgliedsbeitrag


Die Höhe des Jahresbeitrages der Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Er ist im ersten Kalendervierteljahr zu entrichten.


§ 6
Organe und Abstimmungen


(1) Organe der Gesellschaft sind:
die Mitgliederversammlung,
der Vorstand,
das Kuratorium.
(2) Soweit in der Satzung nichts anders bestimmt ist, werden Beschlüsse dieser Organe mit
einfacher Mehrheit der Stimmen der Anwesenden gefasst; bei Stimmengleichheit ent-
scheidet die Stimme des jeweils leitenden Vorsitzenden oder der jeweils leitenden
Vorsitzenden.


§ 7
Aufgaben der Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • die Wahl des Vorstandes
  • die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes
  • die Billigung des Wirtschaftsplans des laufenden Haushaltsjahres
  • die Wahl zweier Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstands
    sind und die im folgenden Jahr die Jahresrechnung des laufenden Haushaltsjahres auf
    ihre Richtigkeit überprüfen.
  • die Entgegennahme des Berichtes der beiden Kassenprüferinnen bzw. -prüfer über die
    von ihnen geprüfte Jahresrechnung des Vorjahres
  • die Entlastung des Vorstandes auf Antrag eines Mitgliedes der Mitgliederversammlung
  • die Festsetzung der Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages
  • die Beschlussfassung über die Satzung und Änderung der Satzung sowie über
  • die Auflösung der Gesellschaft
    Die Beschlussfassung über die Satzung, über ihre Änderung sowie über die Auflösung der Gesellschaft bedürfen 2/3 der Stimmen der Anwesenden.

§ 8
Einberufung der Mitgliederversammlung und Niederschrift


(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres vom Vorstand einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand nach Bedarf einberufen werden. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn 10 Mitglieder dies unter
schriftlicher Begründung verlangen. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens zwei Wochen, die außerordentliche mindestens eine Woche vor ihrer Abhaltung durch schriftliche Einladung der Mitglieder einzuberufen. In der Einladung muss die Tagesordnung mitgeteilt werden.
(2) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollanten oder der Protokollantin zu unterzeichnen ist.


§ 9
Der Vorstand, Zusammensetzung, Aufgaben, Wahl und Amtszeit

(1) Der Vorstand besteht aus:

  • 3 Vorsitzenden, von denen je eine bzw. einer dem evangelischen, dem katholischen und
    dem jüdischen Bekenntnis angehören soll,
  • sowie bis zu drei Beisitzenden, die die drei Vorsitzenden beraten und in ihrer Arbeit
    unterstützen, und einer Schatzmeisterin bzw. einem Schatzmeister.

(2) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Er beschließt den Arbeitsplan der Gesellschaft und sorgt für seine Ausführung
  • er stellt den jährlichen Haushaltplan auf und sorgt für seine Abwicklung und sorgt für die Erstellung der Jahresrechnung.
  • er bereitet die Mitgliederversammlung vor, beruft sie ein und führt sie durch
  • er gibt der Mitgliederversammlung die Mitglieder des Kuratoriums bekannt
  • er beschließt über die Aufnahme von Mitgliedern und über den Ausschluss.

(3) Alle Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Wahlen erfolgen in der Regel in geheimer Abstimmung. Wenn kein Widerspruch erfolgt, kann offen abgestimmt werden.
Bis zur Neuwahl und Konstituierung führt der bisherige Vorstand die Geschäfte weiter.
Zur Beschlussfähigkeit des Vorstands ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder erforderlich.

(4) Öffentlichkeitswirksame Handlungen, Erklärungen und Entschließungen bedürfendes Einvernehmens der 3 Vorsitzenden. Jeder von ihnen hat insoweit ein Widerspruchsrecht.

(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus, kann der Vorstand für den Zeitraum bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied in den Vorstand berufen.

§ 10
Vertretung (§ 26 BGB)


Die Gesellschaft wird durch mindestens zwei ihrer drei Vorsitzenden vertreten. Diese sind unter sich gleichberechtigt; sie vertreten den Verein gemeinschaftlich, gerichtlich und außergerichtlich. Beisitzende und Schatzmeisterin bzw. Schatzmeister können den Verein vertreten, wenn
sie für die konkrete rechtsgeschäftliche Handlung von mindestens zwei der drei Vorsitzenden hierzu bevollmächtigt worden sind.


§ 11
Das Kuratorium


(1) Das Kuratorium berät im Sinne der Präambel und des § 2 den Vorstand. Zu diesem Zweck kann es dem Vorstand Vorschläge für seine Arbeit unterbreiten und Empfehlungen für Inhalt und Durchführung satzungsgemäßer Aktivitäten geben.
(2) Das Kuratorium soll die Zahl von 20 Mitgliedern nicht übersteigen. Zu Mitgliedern können Persönlichkeiten vor allem aus dem Bereich des öffentlichen Lebens mit ihrem Einverständnis berufen werden, die mit den Zielen der Gesellschaft (§ 2) übereinstimmen und ihre Arbeit fördern wollen. Eine Mitgliedschaft in der Gesellschaft ist nicht Voraussetzung für die Berufung.
(3) Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Vorstand auf 2 Jahre berufen. Wiederberufung ist zulässig. Die Mitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen.


§ 12
Mitgliedschaften


Die Gesellschaft ist Mitglied im Deutschen Koordinierungsrat der Gesellschaften für ChristlichJüdische Zusammenarbeit in der Bundesrepublik Deutschland mit Sitz in Bad Nauheim.


§ 13
Auflösung des Vereins und Vermögensanfall


(1) Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden.
(2) Das nach Durchführung der Auflösung noch vorhandene Vereinsvermögen fällt an die Jüdische Gemeinde Darmstadt, mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.


§ 14
Inkrafttreten


Die geänderte und neugefasste Satzung tritt nach der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung am 03.06.2013 und nachfolgender Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Zum letzterem Zeitpunkt tritt die bisher geltende Fassung vom 09.06.1993 außer Kraft.


f.d.R.